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Michael Zecher
Dres. Zecher & Coll.
König-Wilhelm-Str. 56
74360 Ilsfeld


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Kindergartenkosten sind Mehrbedarf

Kindergartenbeiträge sind in den Tabellen-Unterhaltsbeträgen nicht enthalten, unabhängig von ihrer Höhe. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31.12.2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des UÄndG zum 01.01.2008. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
BGH, Urt. v. 26.11.2008 — XII ZR 65/07


Sachverhalt: Der Unterhalt eines minderjährigen Kindes leitet sich vom sächlichen Existenzminimum eines Kindes ab. Es fragt sich, welche Bedarfspositionen darin und damit im laufenden Kindesunterhalt enthalten sind. Für Kindergartenbeiträge hatte die Vorinstanz Mehrbedarf angenommen, der also zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu zahlen ist. Dagegen richtet sich die Revision des Vaters.

Entscheidung: Auch der BGH gibt ihm nicht Recht. Zunächst stellt der BGH — wie bereits die Vorinstanz — klar, dass die Kindergartenbeiträge zum Bedarf des Kindes selbst rechnen. Denn der Besuch des Kindergartens erfolgt in erster Linie aus erzieherischen Gründen und nicht zu dem Zweck, der Mutter eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die hierfür anfallenden Kosten stellen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf dar.

Denn das sächliche Existenzminimum und dem folgend der Mindestbedarf eines Kindes beinhalteten nicht die für den Kindergartenbesuch aufzubringenden Kosten. Für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes, der über den existentiellen Sachbedarf hinaus notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums ist, seien vielmehr zusätzliche Mittel zu veranschlagen. Mit Rücksicht auf die seinerzeitigen Regelbeträge gilt dies auch für die Zeit bis zum 31.12.2007. Denn durch die Vorschrift des § 1612b Abs. 5 BGB a.F. hat ein unzureichender Barunterhalt wiederum auf das sächliche Existenzminimum aufgestockt werden sollen. Für den Mehrbedarf hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem von ihnen grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen.

Die Kosten für eine Verpflegung im Kindergarten sind hingegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten; in Höhe der hierfür ersparten Aufwendungen liegt kein Mehrbedarf vor.

Praxishinweis: Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Es bleibt dabei, dass Kindergartenkosten stets zum Bedarf des Kindes selbst rechnen, nicht zu demjenigen seines betreuenden Elternteils (als Berufsaufwand). Indem sich der Kindesunterhalt allerdings vom sächlichen Existenzminimum ableitet und dort keine Betreuungskosten mit umfasst sind, treten die Kindergartenkosten zusätzlich hinzu, sind also stets Mehrbedarf.

Es kommt deshalb nicht (mehr) darauf an, ob der Kindergarten aus pädagogischen Gründen halbtags besucht wird oder nur mit einer gewissen monatlichen Höchstgrenze von 50 € zu Buche schlägt Wichtig ist ferner, dass der BGH das sowohl für das bisherige als auch für das neue Recht einheitlich sieht. Für den Zeitraum bis 31.12.2007 bezieht er sich auf die Norm des § 1615b Abs. 5 BGB a.F., durch welche das Existenzminimum des Kindes gewährleistet werden sollte. Die Frage nach den Konsequenzen, falls der gezahlte Kindesunterhalt über der Grenze von 135 % des Regelbetrags lag, mag im Hinblick auf die Neuregelung des Unterhaltsrechts letztlich dahinstehen.

Die dogmatische Qualifizierung als Mehrbedarf hat zur Folge, dass die Eltern anteilig hierfür haften (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Vor der Anteilsbestimmung wird jeweils der angemessene Selbstbehalt von 1.100 € abgezogen, was sich in den überwiegenden Fällen zugunsten des betreuenden Elternteils auswirken wird. Ist sein angemessener Selbstbehalt unterschritten, zahlt er von dem Mehrbedarf nichts. Essenskosten, die im Kindergarten anfallen, sieht der BGH jedenfalls stets als vom Tabellenunterhalt umfasst an. Das ist zutreffend, weil das Kind auch zuhause verpflegt werden muss und der betreuende Elternteil die hierfür entstehenden Kosten durch die anderweitige Verköstigung erspart.
 
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