Anspruch auf eine Neuauflage
Bei einem Sammelwerk handelt es sich keinesfalls um ein Bestandsverzeichnis oder um eine repräsentative Auswahl mit dem Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität, so dass ein Aktualitätserfordernis und der damit korrespondierende Anspruch auf Änderung vor diesem Hintergrund gerade nicht bestehen.
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht zu entscheiden, ob dem Verleger, welcher Nutzungsrechte an einem Buch erworben hat, ein Anspruch auf eine Neuauflage beziehungsweise auf eine Neubearbeitung zusteht. Ein unbegrenztes Mitwirkungs- und Änderungsrecht und auch der Anspruch auf eine Neuauflage unter Berücksichtigung von neu erworbenen Materialien sind auf Grundlage des Willens der Vertragsparteien zu beurteilen. Dabei ist maßgeblich die vertragliche Vereinbarung zu berücksichtigen, deren Auslegung sich auch an dem Charakter des streitgegenständlichen Werkes orientiert. Bei einem Buch handelt es sich grundsätzlich um ein Sprachwerk, werden aber auch Lichtbilder ausgewählt und entsprechend in fraglichem Buch zusammengestellt, kann dazu auch von einem Sammelwerk nach § 4 Abs.1 UrhG gesprochen werden. Da es sich aber bei einem Sammelwerk keinesfalls um ein Bestandsverzeichnis oder um eine repräsentative Auswahl mit dem Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität handelt, besteht ein Aktualitätserfordernis und der damit korrespondierende Anspruch auf Änderung vor diesem Hintergrund gerade in der Regel nicht.
(LG Köln, Urteil vom 01.07.2009 - Az. 28 O 603/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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