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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Fremde Marken im Metatag

Wird eine fremde Marke als Metatag verwendet, kann eine markenmäßige Benutzung bereits deshalb anzunehmen sein, weil mit der Eingabe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst.

Wird eine fremde Marke als Metatag verwendet, kann eine markenmäßige Benutzung bereits deshalb anzunehmen sein, weil mit der Eingabe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst. Dabei kann eine Verwechslungsgefahr bereist daraus resultieren, dass der Internetnutzer die geschützte Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine eingibt um sich über die dazugehörig geschützten Waren oder Dienstleistungen zu informieren. Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass der Internetnutzer gerade darauf eingerichtet ist, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm gesuchte Zielobjekt beziehen. Er muss deshalb anhand der Trefferliste eine Auswahl treffen, was bei der Beurteilung einer Markenverletzung durch die Verwendung fremder Marken im Metatag berücksichtigt werden muss. Deshalb sind auch die in der Trefferliste einer Suchmaschine erscheinenden Kurzinformationen zu beachten und zu beurteilen ob gerade aus dem gesamten angezeigten Treffereintrag Verwechslungsgefahr resultiert. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.03.2009 - Az. 6 W 29/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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