OLG Stuttgart zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses
(Kiel) Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat sich in einem Urteil vom 01.07.2009 mit der Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses befasst einer AG befasst.
Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 04.07.2009 veröffentlichte Urteil des OLG Stuttgart vom 01.07.2009, Az.: 20 U 8/08.
In dem Verfahren stritten die Beteiligten um die in der Hauptversammlung der Beklagten am 08.05.2008 gefassten Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Jahr 2007 und über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 sowie gegen den festgestellten Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007.
Hierbei, so Gieseler hat das Gericht u. a. folgende Leitsätze zu § 256 AktG (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses) verfasst:
1. Ein Jahresabschluss ist auch dann gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig, wenn seine Prüfung vor der Fassung des Billigungsbeschlusses des Aufsichtsrats zwar nicht vollständig unterblieben ist, die durchgeführte Prüfung aber Mindestanforderungen nicht genügt.
2. Zu den Mindestanforderungen zählt zum einen die Vorlage eines unterzeichneten Prüfungsberichts. Die nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer gebotene Siegelung ist allerdings zur Wahrung der Mindestanforderungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nicht erforderlich.
3. Zu den Mindestanforderungen zählt zum anderen die schriftliche Erteilung eines Bestätigungsvermerks. Dabei sind die Mindestanforderungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG bereits gewahrt, wenn der Bestätigungsvermerk in dem vom Wirtschaftsprüfer unterzeichneten Prüfungsbericht wiedergegeben ist.
4. Zur Wahrung der vorgenannten Mindestanforderungen genügt es, wenn der Abschlussprüfer den von ihm zunächst nur als Entwurf vorgelegten Prüfungsbericht vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrats unterzeichnet und erkennen lässt, den unterzeichneten Bericht als rechtsverbindliche Erklärung behandeln zu wollen.
Gieseler mahnte, das Urteil zu beachten und verwies bei Fragen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
DASV-Vizepräsident
c/o Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 – 244 370
Fax: 0911 – 244 3799
Email: kanzlei@scho-wei.de
www.scho-wei.de
« zurück