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Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT.

Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!)
unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf.
An alle Abgemahnte!


Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit
Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren.

Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen
Protestbrief an:
Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium
der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin.
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TMG-Abmahnungen

Eine neue Masche das Impressum abzumahnen wurde gefunden. Diesmal werden
Autohändler in größerem Stil in autoscout.de abgemahnt. In den
Abmahnungen werden Gesellschaften mit der Gesellschaftsform GmbH & Co KG
abgemahnt.

Hier wird die Auffassung vertreten, dass die persönlich haftenden
Gesellschafterin, hier die GmbH, im Impressum mit den vollständigen
Namen der Geschäftsführer angegeben werden müssen. Wir haben versucht
ein Beispiel ein Impressum für die GmbH & Co KG zu erstellen.

Musterfirma GmbH & Co. KG
Max-Muster-Str. 123

12345 Musterstadt
Telefon 01234 5678-0
Telefax 01234 5678-99
E-Mail info@musterfirma-online.de
Homepage www.musterfirma-onlie.de

Musterfirma GmbH & Co. KG
Registergericht: AG Musterstadt HRA 54321

Vertretungsberechtigter: Muster-Verwaltungsgesellschaft mbH,
Sitz 12345 Musterstadt
Registergericht: AG Musterstadt HRB 54323
Geschäftsführer: Max Muster, Ranghild-Kunigunde Muster, Theobald Muster

Uns sind schon mehrere Abmahnungen der Admiral Deutscher Handelskontor
GmbH bekannt, weitere können Sie unter unserer Faxnummer 0521 38093298
oder eMail support@abmahnwelle.de melden.

Wir bitten alle Betreiber eines solchen Firmenkonstrukts ihr Impressum
zu überprüfen.

Link
http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/abmahnung-admiral-deutscher-handelskontor-gmbh

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Foren-Abmahnungen (Marions-Kochbuch)

Das OLG Hamburg hat am 04.02.2009 in einer Berufungsverhandlung Az. 5 U
180/07 http://www.bundesligaforen.de/showthread.php?t=7439 entschieden,
dass die Entscheidung des LG Hamburg Az. 308 O 119/07
http://www.bundesligaforen.de/showthread.php?t=4666 dahingehend
abgewandelt wird, dass die Klage von A. K., Betreiber einer
Kochplattform gegen einen Forenbetreiber zurückgewiesen wird. Weiter
wird die Revision vor dem BGH nicht zugelassen.

Im Forum des Abgemahnten wurde ein Link
von einem User zu einem ausländischen Server gelegt, auf dem ein Bild
eines Mixgetränks von A. K. lag. Infolgedessen wurde der Betreiber des
Forums von A. K. abgemahnt. Vor dem Landgericht Hamburg wurde dann dem
Kläger (Abmahner) Recht gegeben und der Forenbetreiber (Abgemahnter)
verurteilt, obwohl dieser erst mit der Abmahnung von dem Rechtsverstoß
im Forum erfuhr.

Der verurteilte Forenbetreiber ging dann in Berufung und bekam vor dem
Hanseatischen Oberlandesgericht Recht.

"Mit seiner Berufung greift der Beklagte die rechtliche Wertung des
Landgerichts an, dass er als Betreiber des Internetforums unter dem
Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden könne. Insbesondere sei er nicht schon vor der Abmahnung
verpflichtet gewesen, jegliche Einbindung von Bildern in den
Forenbeiträgen zu verhindern. In tatsächlicher Hinsicht ergänzend trägt
er vor, dass sich das am 9.1.2007 veröffentlichte Bild auf einer
katalanischen Webseite befunden hätte, auf der die Verwendung durch
Dritte unter einer "Creative Commons" Lizenz ausdrücklich gestattet
worden sei."

Das Urteil ist deshalb besonders interessant, weil das Hanseatische
Oberlandesgericht klarstellt, dass entgegen dem Landgerichtsurteil,
weder der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung, noch der Fall der
Störerhaftung vorliegt.

"Der Kläger (Abmahner, Anm. d. Red.) hat jedoch nicht nachgewiesen, dass
der Beklagte (Abgemahnte, Anm. d. Red.) das Foto
selbst am 09.01.2007 in das Internet gestellt hat und deshalb als
vorsätzlich handelnder Täter gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden kann.
....
Der Beklagte haftet entgegen dem Landgericht auch nicht schon deshalb
als Störer, weil er den Nutzern überhaupt die Möglichkeit eingeräumt
hatte, Bilder in ihre Beiträge einzustellen. Es kann dahingestellt
bleiben, ob dieser Umstand eine Störerhaftung begründen könnte, wenn es
sich um Internetforen zu bestimmten Themen - z.B. Erotik - handelt
und/oder wenn es bereits in der Vergangenheit mehrfach zum Hochladen
rechtsverletzender Bilder gekommen ist."

Es ist zudem wichtig, dass der Betreiber eines Forums in seinen
Forenregeln versucht, klar deutlich zu formulieren, um Rechtsverletzungen
auszuschließen.

"Mit den von dem Beklagten aufgestellten "Foros Regeln" (Anlagen K3, B2)
versucht er, Rechtsverletzungen zu unterbinden und seinen
Verpflichtungen nach § 10 TMG nachzukommen bzw. einer etwaigen Haftung
für die Inhalte der Foren vorzubeugen. Damit macht er sich die
Forenbeiträge gerade nicht zu eigen. Im Gegenteil weist er ausdrücklich
darauf hin, dass die Nutzer für ihre Beiträge selbst verantwortlich seien."

Ein weiterer nicht unwichtiger Punkt sind die Abmahnkosten, die hier der
Abmahner A. K. tragen muss. In diesem
Fall hat der Abgemahnte erst mit der Abmahnung überhaupt von dem Verstoß
erfahren, die Abmahnung wäre somit auch nicht notwendig gewesen. Die
angefallenen Kosten sind logischerweise auch nicht notwendig und daher
vom Forenbetreiber nicht zu übernehmen.

"Da der Beklagte keine Rechtsverletzung nach § 97 Abs.1 UrhG begangen
hat und auch nicht als Störer haftet, ist die Verurteilung zur
Freihaltung von außergerichtlichen Anwaltskosten ebenfalls zu Unrecht
erfolgt. Denn bis zu dem Schreiben vom 09.01.2007 (Anlage K5), aufgrund
dessen die hier geltend gemachten Kosten entstanden sind, hatte der
Beklagte keine Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß und es lag somit -
wie ausgeführt - keine Rechtsverletzung vor. Damit haftet der Beklagte
auf Freihaltung von diesen Kosten weder unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG noch nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag nach den § 683 S. 1, 677, 670 BGB (§ 97a
UrhG war zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht in Kraft). Die Kosten
für die erste Information über die Rechtsverletzung hat hier der Kläger
zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse liegt, um den
Beklagten ggf. bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch
nehmen zu können."

In jedem Fall muss der Forenanbieter direkt, nachdem er Kenntnis von
einer Rechtsverletzung bekommt, diese beseitigen, ansonsten besteht
Wiederholungsgefahr und die Abmahnung wäre berechtigt.

Links:
http://www.heise.de/newsticker/OLG-Hamburg-Gute-Nachrichten-fuer-Forenbetreiber--/meldung/134962
http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/entscheidungen.php?Show=Detail&JudicialRuling_ID=572

Genau wie im vorgenannten Urteil geht es im Urteil vor dem OLG Hamburg 5
U 167/07 vom 04.02.2009 auch wieder um die Frage der Störerhaftung. Auch
hier geht es wieder um eine nicht rechtmäßige Bildveröffentlichung in
einer Kochplattform, allerdings ist hier anders wie in dem anderen
Urteil das Bild nicht über einen ausländischen Server verlinkt worden,
sondern direkt hochgeladen worden.

"Das Lichtbild ist unstreitig im Rahmen eines Nutzerforums hochgeladen
worden. Dies ergibt sich unter anderem aus der aus dem Anlage K 2
ersichtlichen URL
(http://www...............de/......................php?t=5530).
Veranlasser des Ladevorgang ist ein Nutzer unter dem Pseudonym "W

.._".
Da die Veröffentlichung des Lichtbilds nach dem Äußerungszusammenhang
der Anlage K 2 im Rahmen eines "Chat"-Vorgangs als Antwort auf die
Anfrage eines anderen Nutzers erfolgt ist, liegt eine eigene
Veranlassung durch die Beklagten ausgesprochen fern."

Obwohl hier nachweislich das streitgegenständliche Bild auf dem Server
des Abgemahnten lag, wurde hier dennoch der Unterlassungsanspruch
zurückgewiesen. Auch in diesem Urteil des OLG musste das Gericht
feststellen, dass der beklagte Forenbetreiber erst mit der Abmahnung von
einer Rechtsverletzung erfuhr.

"Im vorliegenden Rechtsstreit sind die Beklagten mit Schriftsatz des
Klägers vom 18.01.2007 (Anlage K 3) konkret und - soweit ersichtlich -
erstmalig auf eine Rechtsverletzung durch Verwendung des
urheberrechtlich geschützten Bildes "Mettenden" hingewiesen worden. Als
Folge hiervon waren die Beklagten verpflichtet, die bestehende
Rechtsverletzung zu beseitigen sowie wirksame und zumutbare Maßnahmen zu
unternehmen, um künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Es ist
nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass sie diesen
Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Die Beklagten haben nicht nur
das beanstandete Bild gelöscht, sondern - unstreitig - auch Maßnahmen
getroffen, die es verhindern, dass zukünftig im Foren-Bereich überhaupt
noch Lichtbilder hochgeladen werden können. Hiermit haben die Beklagten
in jedem Fall die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt, sofern man denn
die Auffassung vertreten wollte, die Beklagten seien nach der
Erstinformation durch dem Kläger rechtlich verpflichtet gewesen,
gegenüber dem Kläger offen zulegen, welche Maßnahmen sie zur
Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ergriffen haben."

Hier wurde genau wie im Urteil 5 U 180/07 die hob das Gericht hervor,
dass es nicht notwendig ist, Einträge in jedem Fall "proaktiv" d. h. im
Vorhinein zu prüfen.
Die Kosten wurden auch in diesem Fall dem Abmahner (Rechteinhaber)
auferlegt.

"In der Sache ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch aber
unbegründet. Denn bis zu dem Schreiben vom 18.01.2007 lag eine - gar
schuldhafte - Rechtsverletzung noch nicht vor. Dementsprechend waren die
Beklagten weder unter Schadensersatzgesichtspunkten zur Zahlung bzw.
Freistellung verpflichtet noch entsprach die Übernahme einer derartigen
"Abmahnung" ihrem mutmaßlichen Willen und Interesse. Die Kosten für die
erste Information über eine Rechtsverletzung hat vielmehr der
Rechteinhaber zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse
erfolgt, um die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, den Adressaten
bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können. „
„Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzbetrag nicht zu.
Die Beklagten sind - wie bereits dargelegt - weder Täter noch Teilnehmer
einer Urheberrechtsverletzung und auch nicht als Störer verantwortlich.
Die Beklagten haben darüber hinaus aber auch insbesondere nicht
schuldhaft in sein Urheberrecht angegriffen. Zu ihren Gunsten gilt in
Bezug auf einen Schadensersatzanspruch - unabhängig davon, dass ein
derartiger Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen gegen einen Störer
ohnehin nicht eröffnet wäre - das Privileg aus § 10 TMG. Die Beklagten
haben i.S.v. Nr. 2 der Vorschrift nach Kenntniserlangung unstreitig die
Rechtsverletzung beendet, indem sie das beanstandete Bild von ihrer
Homepage entfernt haben."

Ein besonders interessanter Artikel dazu finden Sie unter
http://www.jurpc.de/aufsatz/20090069.htm
Links:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20090068.htm
http://sewoma.de/berlinblawg/2009/03/24/sevriens/haftung-forum/

Ähnliche Urteile
OLG Zweibrücken Az. 4 U 139/08 vom 14.05.2009 Bildbeitrag
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_120.pdf
LG Düsseldorf Az. 12 O 343/06 vom 27.06.2007 Textbeitrag
http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=/view&cid=3097&title="Big Brother is watching" - Überwachungspflicht der Betreiber von Internet-Foren

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

Das OLG Hamm setzt sich mit Urteil – Az. 4 U 216/08
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/4_U_216_08urteil20090428.html
vom 28.04.2009 in einer längeren Urteilsbegründung mit der
Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen auseinander. In diesem bezog
sich das Gericht hauptsächlich auf die Tatsache des Missverhältnisses
zwischen der Zahl der Abmahnungen (ca. 60) und des damit verbundenen
hohen Kostenrisikos (von 60 x 859,80 € = 51.588,- €) und dem Umsatz
(nicht mehr als 100.000,- €) des Abmahners.

"Die Antragstellerin hat im maßgeblichen Zeitraum in einem Umfang
abgemahnt, der nicht mehr im Verhältnis zu ihrer eigenen
Geschäftstätigkeit steht. Es handelt sich bei ihr um einen eher kleinen
Betrieb mit ca. 3 Angestellten sowie Aushilfen bei Bedarf mit einem
Jahresumsatz von – nach Aktenlage – jedenfalls nicht mehr als
100.000,- €."

Und weiter:

"Eine außergewöhnlich hohe Abmahntätigkeit der Antragstellerin ist dem
Senat aus seinen Berufungs- und Beschwerdeverfahren gerichtsbekannt.
Wenn man die Kosten für nur – rd. 60 Abmahnungen, wie eingeräumt, mit
den angegebenen Streitwerten bezogen auf ein gerichtliches Verfahren und
ein etwaiges Berufungsverfahren und die damit verbundenen Prozessrisiken
gegenrechnet, so ist damit jedenfalls ein Volumen erreicht, das der
Größenordnung nach die eigene Geschäftstätigkeit der Höhe nach deutlich
übersteigt, ohne dass dies punktgenau errechnet werden kann und muss.
Die Kostenrisiken aus den fraglichen Abmahnvorgängen sind für die
Antragstellerin immens. Diese sind mit ihrem eigentlichen
Geschäftsumfang und dem Begehren nach einem sauberen Wettbewerb nicht
mehr in Einklang zu bringen. Umgekehrt zeigt dies auch die Höhe der
geforderten Abmahnkosten. Wenn man nur die geforderten Kosten für 60
Abmahnungen mit überschlägig 859,80 € (wie bei der vorliegenden
Abmahnung) hochrechnet, so kommt man auf einen Betrag von jedenfalls
51.588,- € für einen im Kern begrenzten Zeitraum. Das Verhältnis Umsatz
und Kosten erweist sich insgesamt als unverhältnismäßig."

Das Gericht nimmt weiter zu dem zusätzlich geforderten Schadenersatz von
100 € Stellung. Die Richter kommen hier zu dem Schluss, dass der
Schadenersatz nicht gerechtfertigt ist.

"Hierbei handelte es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein
systematisches Vorgehen, wie sich dies gerichtsbekannt in gleicher Weise
etwa aus den Abmahnungen vom 28.10.2008 (Anl. K 7), vom 29.07.2008 im
Verfahren 4 U 23/09, vom 21.10.2008 im Verfahren 4 U 9/09, vom
15.09.2008 im Verfahren 4 W 147/08 und vom 29.07.2008 im Verfahren 4 W
3/09 ergibt. Dieser Ersatzbetrag wird letztlich als fällig dargestellt,
obwohl sich bei den vorliegenden Massengeschäften beim Verkauf von
einschlägigen Verbraucherartikeln mit einer großen Vielzahl von
Mitbewerbern erfahrungsgemäß kaum eine konkrete Schadensberechnung
anstellen, geschweige denn beweisen lässt.
...
Hierzu war die Antragstellerin, zumal die Pauschale zusätzlich zu den
Anwaltskosten nach dem RVG verlangt wurde, jedoch nicht berechtigt. Dies
zeigt, dass es ihr gerade und überwiegend um die Ausbeute von
Kostenerstattungen durch die Gegner ging."

Es gibt in diesem Sachverhalt noch ein weiteres nicht unwichtiges Indiz
für Rechtsmissbrauch – nämlich der Hinweis in der Abmahnung, dass ein
Gericht einen weitaus höheren Gegenstandswertwert ansetzen könnte.

"Zweck der Abmahnung ist es, den Verletzter zu einem wettbewerbsgemäßen
Verhalten anzuhalten. Insofern ist dieser Hinweis einerseits
überflüssig, andererseits verständlich nur vor dem Hintergrund, dass es
nicht primär um das Abstellen der in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße
ging."

Zum Schluss stellte das Gericht noch fest, dass es massenhaft
gleichartige Verstöße gibt, die mit geringem Aufwand verfolgt werden
könnten, diese würden allerdings nicht verfolgt.

Weitere Urteile LG Stade 8 O 46/09 vom 23.4.2009
http://www.internetrecht-rostock.de/lg-stade-8-o-46-09.htm sowie das OLG
Hamm 4 U 9/09 vom 28.4.2009
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/4_U_9_09urteil20090428.html

Links
http://www.jurablogs.com/de/olg-hamm-heinrich-abmahnkurbel-bricht-459sten-rechtsmissbraeuchlichen-abmahnung
http://www.e-recht24.de/news/onlineauktionen/1243.html

Kleiner Exkurs oder auch nicht?

Auch im Urteil Az. (227 Ds) Js 871/07 (42/07) des AG Tiergarten vom
23.07.2007 ging es um rechtsmissbräuchliche Abmahnungen. In dieser
Strafsache mahnte ein Anwalt im Auftrag einer Firma, von der er kein
Mandat hatte, mehrfach ab.

Link
http://abmahnwelle.de/urteile/AG_Tiergarten_(227_Ds)_Js_871-07_(42-07).pdf

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Gegenabmahnung

Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil Az. 6 W 157/08
http://www.akte-abmahnung.de/wp-content/bilder/LG-Frankfurt-am-Main-6w-157-08.pdf
vom 5.12.2008 festgestellt, dass eine Gegenabmahnung grundsätzlich
zulässig ist und kommt damit zum gleichen Ergebnis wie das OLG Bremen
(Az. 2 U 69/08 vom 08.08.2008 siehe
http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=50).

"Denn allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit
einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße
hinweist, rechtfertigt nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich
allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten." (OLG Frankfurt, Az. 6 W
157/08)

Links
http://www.akte-abmahnung.de/wp-content/bilder/LG-Frankfurt-am-Main-6w-157-08.pdf
http://www.jurablogs.com/de/olg-frankfurt-main-gleichartiger-gegenschlag-abmahnung

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