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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Berichterstattung über Verbot einer Äußerung

Nicht von einem Unterlassungsgebot ist erfasst, wenn sich die Wiederholung der untersagten Äußerung als Berichterstattung über das verhängte Verbot darstellt und sie vom durchschnittlich wahrnehmenden Adressatenkreis auch nicht als wiederholende Auffrischung der verbotenen Äußerung wahrgenommen wird.

Nicht von einem Unterlassungsgebot ist erfasst, wenn sich die Wiederholung der untersagten Äußerung als Berichterstattung über das verhängte Verbot darstellt und sie vom durchschnittlich wahrnehmenden Adressatenkreis auch nicht als wiederholende Auffrischung der verbotenen Äußerung wahrgenommen wird. Dies ergibt sich aus der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Denn in einem solchen Bericht wird lediglich eine wahre Tatsache mitgeteilt und nicht die untersagte Äußerung neu verbreitet. Im Gegenteil wird gerade das Verbot der fraglichen Äußerung bekannt gemacht. Die verkürzte Berichterstattung über das jeweilige Unterlassungsverfahren und dessen Ausgang einschließlich des Verbots stellen keine auffrischende Wiederholung dar. Dies kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt bejaht werden, dass eine andere Form des Mediums als bei der Äußerung bei der Berichterstattung verwendet wird. (OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2009 – Az. 15 W 32/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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