Keine Anrechnung einer Vertragsstrafe auf Schadensersatz
Innerhalb der Berechnung eines Schadensersatzanspruches nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sind Ersatzhandlungen wie insbesondere Vertragsstrafen nicht auf die Höhe des Ersatzanspruchs anzurechnen oder davon abzuziehen.
Wird der Schadensersatz nach einer Verletzung von Urheberrechten im Wege der Lizenzanalogie berechnet, ist die Höhe des Ersatzes vom Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu bemessen. Somit prüft das Revisionsgericht lediglich, ob grundsätzlich falsche oder unsachliche Überlegungen mit in die Schadensschätzung einbezogen wurden oder wesentliche Anhaltspunkte außer Acht gelassen wurden. So stellt sich im vorliegenden Fall beim Revisionsgericht die Frage, ob die Zahlung einer Vertragsstrafe auf den nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermittelten Schadensersatzanspruch anzurechnen ist. Der BGH stellt dabei fest, dass Zweck einer solchen Vertragsstrafe insbesondere die Absicherung der Unterlassungsverpflichtung ist und der Schaden pauschal abgedeckt werden soll. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Vertragsstrafe sich keinesfalls auf im Zeitpunkt des Strafe – Versprechens bereits entstandene Schadensersatzansprüche bezieht und somit auch nicht auf solche anzurechnen ist. Innerhalb der Berechnung eines Schadensersatzanspruches mittels Lizenzanalogie sind Ersatzhandlungen somit nicht abzuziehen. (BGH, Urteil vom 26.03.2009 – Az. I ZR 44/06)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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