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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Die Marke DAX

Die deutsche Börse kann die Verwendung der Bezeichnung DAX nicht aus ihrem Markenrecht verbieten, da es Banken grundsätzlich nicht verwehrt ist auf den Index zu verweisen, der ja die für den deutschen Finanzmarkt wichtigsten Aktien repräsentiert.

Die deutsche Börse ist Inhaber der Marke DAX. Nachdem ein Lizenzvertrag mit der Commerzbank gekündigt wurde, stellte sich die Frage, ob die Bank die Bezeichnung DAX auch weiterhin als Bezugswert für Wertpapiere verwenden darf, bei denen ein Zahlungsanspruch begründet wird, der von der Höhe des DAX-Standes abhängig ist. Der BGH bejahte dies. Die deutsche Börse kann die Verwendung der Bezeichnung DAX nicht aus ihrem Markenrecht verbieten. Da es Banken grundsätzlich nicht verwehrt ist auf den Index zu verweisen, der ja die für den deutschen Finanzmarkt wichtigsten Aktien repräsentiert, ist DAX lediglich als beschreibende Angabe für eine Leistung der Commerzbank einzustufen und verstößt damit nicht gegen die guten Sitten. Eine Bezugnahme auf die Bezeichnung DAX ist auch keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Marke, denn die Werteinschätzung beruht vorrangig auf der Einschätzung und Weiterentwicklung der wichtigsten deutschen Aktiengesellschaften am Markt. (BGH, Urteil vom 30.04.2009 – Az. I ZR 42/07)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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