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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Kritische Äußerungen über ein Unternehmen

Bei der Beurteilung der Meinungsfreiheit ist der öffentliche Kontext von Äußerungen grundsätzlich bedeutend und zu beachten, da polemische oder überspitzte Kritik bei Fragen des öffentlichen Interesses hinzunehmen ist.

Ein im Internet veröffentlichter Artikel setzte sich mit den wirtschaftlichen Vorgängen in einem Unternehmen auseinander. Dabei fielen unter anderem Vorwürfe wie „Lüge“, „Täuschung“, „Vertuschung“, „Vetternwirtschaft“ und „Politikkumpanei“. Dabei handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, weil sie auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar sind, aber auch um Meinungsäußerungen. Eine Gesamtbetrachtung der Äußerung stellt nämlich fest, dass der äußere Charakter von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist und somit den Schutz aus Art.5 GG für sich beanspruchen kann. Somit erfordert die Beurteilung der Zulässigkeit des Artikels eine Interessenabwägung und eine Gegenüberstellung der Unternehmerpersönlichkeit und der Meinungsfreiheit. Die Äußerungen sind grundsätzlich geeignet das Unternehmen in seinem öffentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und erschweren möglicherweise auch die geschäftliche Tätigkeit. Allerdings steht das fragliche Unternehmen teilweise in Staatseigentum, was insbesondere bei der Beurteilung der Meinungsfreiheit unbedingt zu berücksichtigen ist. Denn dadurch handelt es sich beim Inhalt des Artikels um Fragen des öffentlichen Interesses mit erheblichem Gewicht, so dass auch polemische oder überspitzte Kritik hinzunehmen ist. Die Äußerungen sind deshalb zulässig. (BGH, Urteil vom 03.02.2009 – Az. VI ZR 36/07)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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