Streit um die glühenden Kohlen
Sommerzeit ist Grillzeit. Doch schnell kommt es dann zwischen den Nachbarn zu Streit, der sogar oft vor Gericht landet. Die Liste der Prozesse wegen störenden Einwirkungen auf die Nachbarschaft ist endlos. Doch eine allgemeingültige Formel für Grillauseinandersetzungen haben die Gerichte noch nicht gefunden. Bei den vorhandenen Urteilen spielt vielmehr die Ortsüblichkeit eine wichtige Rolle. So gilt: Was in München erlaubt ist, kann in Hamburg schon ordnungswidrig sein.
Viele Gerichte versuchen einen Kompromiss zwischen Grillsportanhängern und Nachbarn herzustellen. So urteilte das Stuttgarter Landgericht, dass dem Nachbarn geringfügige Rauchentwicklung und Gerüche bei einer Grilldauer von etwa sechs Stunden im Jahr zugemutet werden können und zwar im Rahmen des allgemeinen Toleranzgebots. Das Bayerische Oberste Landesgericht wiederum erlaubte einem Beklagten das Grillen höchstens fünf Mal im Jahr. Das Amtsgericht Bonn meint, dass Bewohner in Mehrfamilienhäusern ein Mal im Monat auf Balkon oder Terrasse grillen dürfen - dies aber nur dann, wenn die Nachbarn 48 Stunden vorher informiert worden sind.
Grillsportanhängern sollten in erster Linie einen Blick in den Mietvertrag und in die Haus- oder Gemeinschaftsordnung werfen. Wird das Grillen hier ausdrücklich verboten, sollte das Verbot auch eingehalten werden. Ist dort jedoch nichts geregelt, darf im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon grundsätzlich gegrillt werden, solange dadurch niemand gefährdet oder belästigt wird.
Damit es auch in Zukunft mit dem Nachbarn klappt ist es ratsam, die Toleranz der Nachbarn nicht zu überfordern. Der Grill sollte so platziert werden, dass die Nachbarn so wenig wie möglich durch Rauch und Geruch belästigt werden. Grillschluss ist nach der Schallgrenze um 22:00 Uhr. Wer jedoch seine Mitbewohner vorher informiert, hat gute Chancen auf einen harmonischen Grillabend. Bei lärm- und geruchsempfindlichen Nachbarn kann eine Einladung Wunder wirken.
« zurück