Bundessozialgericht: Kein Zuschuss für in Tschechien beschafften Zahnersatz ohne vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch die Krankenkasse
(Kiel) Das Bundessozialgericht hat am 30.06.2009 entschieden, dass eine Krankenkasse auch bei Zahnersatz im Ausland nicht verpflichtet ist, dafür den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss zu zahlen, wenn es an der erforderlichen vorherigen Genehmigung eines Heil- und Kostenplans fehlt.
Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.06.2009, Az.: B 1 KR 19/08 R.
Die beklagte AOK genehmigte der bei ihr versicherten Klägerin im Juli 2004 eine zahnprothetische Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertragszahn¬arztes. Die Klägerin ließ sich allerdings nicht auf dieser Grundlage behandeln, sondern begab sich erst im März 2006 zur Zahn¬ersatzversorgung nach Tschechien. Die Beklagte erhielt ca. zwei Wochen später die - zugleich als "Kostenvoranschlag" bezeichnete - Rechnung eines tschechischen Zahnarztes über eine Zahnersatz¬versorgung mit Kosten von 1.810 Euro. Die AOK lehnte es ab, dafür den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss zu zahlen, weil es an der erforderlichen vorherigen Genehmigung eines Heil- und Kostenplans fehle. Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.
Zu Recht, wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts nun am 30. Juni 2009 entschieden hat, betont Klarmann.
Auch bei Zahnersatzversorgung im Ausland ist eine vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans er¬forderlich. Daran fehlte es der Klägerin. Das Erfordernis vorheriger Genehmigung einer zahn¬prothetischen Behandlung durch die Krankenkasse gilt nicht nur für eine Behandlung im Inland, sondern auch in anderen EG-Mitglied¬staaten. Das verstößt nicht gegen Europarecht. Das einheitlich geltende Genehmigungserfordernis beeinträchtigt die europarechtliche (passive) Dienstleistungs¬freiheit nicht, soweit wie hier Leistungserbringer in anderen EG-Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert werden. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften musste nicht angerufen werden, da diese Frage durch seine Rechtsprechung bereits geklärt ist. Die Klägerin konnte sich auf den alten, ca. 1 ½ Jahre vor Behandlungsbeginn genehmigten Heil- und Kostenplan nicht mehr berufen. Die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans verliert gemäß den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten ihre rechtliche Wirkung.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“
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