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Urteile im Zusammenhang mit Detektei und Detektiv

Einige interessante Urteile ueber Detektivkosten, was darf eine Detektei und der Anerkennung der Ermittlungen.

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erreichen waren, was durch Vorlage eines Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.

(OLG München, 18.06.1993, AZ 11 W 1592/93)

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren, schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.

(OLG Stuttgart, 15.03.1998, AZ 8 WF 96/88)

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstelle ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.

(OLG Schleswig, 10.02.1992, AZ 15 WF 218/91)

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen in extremen Fällen die Kosten dafür in Rechnung stellen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter sein Krankheit nur vortäuscht.

(Bundesarbeitsgericht Kassel, AZ 8 AZR 5/97)

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war.

(OLG Koblenz, 24.10.1990, AZ 14 NW 671/90)

Ein Arbeitnehmer, der Krankgeschrieben ist und trotzdem zu Hause zu privaten Zwecken arbeitet, darf grundsätzlich gekündigt werden. (LAG Rheinland Pfalz Sa 979/95)

Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Ermittlers können je nach Dauer/Intensität der gewünschten Tätigkeit recht hoch ausfallen. Der zur Zahlung vertraglich verpflichtete Auftraggeber wird daher in der Regel bestrebt sein, die Detektivkosten auf andere ganz oder zumindest teilweise abzuwälzen, z.B. auf einen Prozessgegner. Die Erstattungsfähigkeit derartiger Detektivkosten ist jedoch in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt, wenn auch vom Ansatz her anerkannt.

(OLG, MDR 91 S. 904)

Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. (BAG 5AZR 116/86

Das berechtigte Interesse - Grundlage eines Detektivauftrages

Als berechtigtes Interesse im Sinne des § 193 StGB kommt jedes öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht in Widerspruch zu Recht oder Sittengrundsätzen steht oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig ist. Im Hinblick darauf, dass das berechtigte Interesse weniger als ein rechtliches Interesse verlangt und der Inhalt der Interessenwahrnehmung nicht abstrakt und generell, sondern im Wege einer Interessenabwägung zu beantworten ist, besteht zwischen § 193 StGB und § 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 BDSG Übereinstimmung.

Die Übermittlung personenbezogener Daten

Die Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen ist lt. § 16 Absatz 1 Nr. 2 - zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. BDSG §16 Absatz 4, erster Teil.

Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, darf ein Detektiv die Arbeitspflicht ausspähen (Bundesarbeitsgericht, 1ABR 26/90). Wird der Überwachte überführt, muss er sogar das Honorar des Detektivs bezahlen (Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 5/97). BAG: Schadensersatz wegen Detektivkosten. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird (Bestätigung von BAG, BB 1987, 689 zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) ( Urteil v. 17.09.1998 - 8 AZR 5/97).

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig,

wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war (OLG Koblenz vom 24.10.1990 14 NJW 671/90).

Die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht ist gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht ( OLG Hamm vom 31.08.1992 23 W 92/92).

Detektivkosten sind erstattungsfähig,

wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichtes und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben

(OLG München vom 18.06.1993 11 W 1592/93).

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.

OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88

"Blaumacher" müssen Detektivkosten zahlen

Arbeitnehmer, die blaumachen, müssen Detektivkosten des Arbeitgebers tragen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, wenn sich ein "begründeter Verdacht" bestätigt und es keine billigeren Mittel gab, diesen Anfangsverdacht zu klären. Im vorliegenden Fall war ein Kraftfahrer für neun Tage krank geschrieben. Danach erklärte er, er werde überhaupt nicht mehr zur Arbeit kommen. Als er kündigte und ein weiteres Attest einreichte, beauftragte die Spedition Detektive. Die fanden heraus, dass der Mann bereits für ein anderes Fuhrunternehmen tätig war. Auszug aus der "TAZ" 18.9.98 S. 4 und BerlZtg 18.9.98 S. 29 (BAG 17.09.1998 - 8 AZR 5/97).

Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren (Beschluss 26.03.91 BA8G 1ABR 26/90)

Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig,

wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln (BAG 5AZR 116/86) Anmerkung: Bei einer Verdachtsbearbeitung braucht der Betriebsrat nicht informiert werden.

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn, die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war. OLG Koblenz, 24.10.90, 14 NW 671/90

Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig. OLG Nürnberg, 29.11.90, 4 W 3657/90

Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung eines Detektivs sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten nachzuweisen. LAG Düsseldorf, 04.04.95, 7 TA 243/94

Testkäufe reichen als Beweise. AH Kaiserslautern 5 CA 119/84

Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. BAG 5 AZR 116/86

Ist die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.

OLG Hamm 31.08.92, 23 W 92/92

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein. OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann

OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91

Detektivkostenerstattung nach erfolgreicher Überwachung eines krankgemeldeten Arbeitnehmers Ein Arbeitgeber hatte einen Detektiv mit der Überwachung eines Arbeitnehmers beauftragt, der sich krank gemeldet hatte. Der Arbeitgeber verlangte die Kosten des Detektivbüros. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätig werden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten dann zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachtes gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird

(BAG 17.09.1998 8 AZR 5/97).

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (Aktenzeichen: III ZR 323/98 ). Erbensucher, die auf Grund von Anzeigen der Nachlassgerichte unbekannte Erben ermitteln, können nur dann Forderungen geltend machen, wenn sie zuvor eine wirksame Honorarvereinbarung treffen.

Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind, erstattungsfähig (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.1995; 7 Ta243/94[§ ca3728/92, ArbG Wesel])

Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn konkreter Verdacht besteht AG Hessen 8 K 3370

Ein Arbeitnehmer, der Krankgeschrieben ist und trotzdem zu Hause zu privaten Zwecken arbeitet, darf grundsätzlich gekündigt werden: LAG Rheinland Pfalz Sa 979/95

Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln: BAG 5AZR 116/86

Bei Ermittlungen und Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren:

BAG 26.03.91, 1ABR26/90

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstelle ermittelt und die von Ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.

OLG Stuttgart, 16.03.89, 15 WF 218/91

Setzt ein Gläubiger bei der Realisierung seiner Forderungen eine Detektei ein, so fallen die Kosten im Prinzip dem Schuldner zur Last. Der Gläubiger hat aber vorher zu überprüfen, ob es kostengünstigere Wege, z.B.: zur Ermittlung einer Schuldneradresse, gibt.

(LG Aachen, Urteil v. 03.05.85 - 5 T 75/85)

Dient die Beauftragung einer Detektei ganz offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, so ist die Einschaltung der Detektei sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig.

(OLG Koblenz, Urteil v. 14.05.1991 - 14 W 268/91)
 
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