OLG Frankfurt: Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen Bank im Jahre 2004 überwiegend wirksam
(Kiel) Die von Aktionären der Deutschen Bank erhobene Klage, mit der die Nichtigkeit mehrerer auf der Hauptversammlung der Deutschen Bank am 2.6.2004 gefasster Beschlüsse festgestellt werden sollte, ist auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) überwiegend erfolglos geblieben.
Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des OLG Frankfurt vom 26.06.2009 zum Urteil vom 24.06.2009, Az.: 23 U 90/07.
Angegriffen waren insbesondere Beschlüsse zur Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, zur Bestellung eines Abschlussprüfers sowie die Feststellung des Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2003.
Nach der am 24.06.2009 verkündeten Entscheidung des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird nur der Beschluss zur Entlastung des Vorstands für nichtig erklärt, alle anderen Anträge hatten keinen Erfolg, betont Gieseler.
Die Klage war insoweit begründet, weil der Senat davon ausgeht, dass den Aktionären der Hauptversammlung Fragen von wesentlicher Bedeutung nicht beantwortet wurden. Hierbei handelte es sich um Fragen zu einem von der Beklagten im Jahr 2002 gegründeten Führungsgremium, dem sog. GEC (Group Executive Committee). Dagegen gab es nach Auffassung des Senats keinen Grund, auch dem Aufsichtsrat die Entlastung zu verweigern.
Auch der Jahresabschluss 2003 stellt sich aus Sicht des Senats als rechtmäßig dar. Insbesondere sei damals eine Rückstellungsbildung wegen eventueller Schadensersatzansprüche des Dr. Leo Kirch nicht erforderlich gewesen. Hintergrund des Verfahrens war insoweit eine Schadensersatzklage von Kirch gegen die Deutsche Bank wegen einer Interviewäußerung ihres früheren Vorstandsvorsitzenden im Februar 2002 zur Kreditwürdigkeit der Kirch-Unternehmensgruppe.
Das Gericht begründet die Entbehrlichkeit von Rückstellungen in diesem Zusammenhang damit, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz die Aussicht der Beklagten, sich erfolgreich gegen die von Kirch geltend gemachten Schadensersatzforderungen zu wehren, gut standen und überdies die Höhe des möglichen Schadens nicht vernünftig abschätzbar gewesen sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung kann jedoch mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH angefochten werden.
Gieseler mahnte, das Urteil zu beachten und verwies bei Fragen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
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Dr. Norbert Gieseler
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