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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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„Puppenkiste“ ohne Augsburg?

Stimmen zwei Kennzeichen in einem kennzeichnungsschwachen Bestandteil überein, wobei der andere Zeichenbestandteil ebenfalls herkunftsbezeichnende Bedeutung hat, ist lediglich von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen, so dass die Benutzung zulässig ist.

Im vorliegenden Fall war die Frage zu beantworten inwieweit „Puppenkiste“ in Alleinstellung Schutz aus der eingetragenen Wortmarke „Augsburger Puppenkiste“ für sich beansprucht. Dabei nahm der BGH zunächst an, dass eine rechtserhaltende Nutzung der Marke „Puppenkiste“ nicht durch die Nutzung des Namens „Augsburger Puppenkiste“ angenommen werden kann, da „Augsburg“ eine eigene kennzeichnende Wirkung hat. Ein Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn bei der anderen Gebrauchsform das charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt. Zulässig ist deshalb eine Benutzung, die im Kern nicht mehr gleichartig mit der eingetragenen Wortmarke ist. „Puppenkiste“ allein kommt allerdings nur ein schwacher Kennzeichnungsschutz zu. Stimmen jedoch zwei Kennzeichen in einem kennzeichnungsschwachen Bestandteil überein, wobei der andere Zeichenbestandteil ebenfalls herkunftsbezeichnende Bedeutung hat, ist lediglich von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen. Daher ist die Benutzung von „Puppenkiste“ in Alleinstellung nicht geeignet als schlagwortartiger Hinweis auf die „Augsburger Puppenkiste“ verstanden zu werden. „Puppenkiste“ ohne Augsburg ist somit möglich. (BGH, Urteil vom 18.12.2009 – Az. I ZR 200/06)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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