McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 

Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT.

Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT.
Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!)
unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf.


An alle Abgemahnte!

Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit
Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren.

Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen
Protestbrief an:
Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium
der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin.
===

BGB-InfoV – Abmahnungen

Es wurde doch endlich in dem neuen Muster für die Widerrufsbelehrung
etwas zum Abmahnen gefunden.

Auszug aus der uns vorliegenden Abmahnung.

"a) Die von Ihnen erteilten Informationen zum Fristbeginn sind für den
durchschnittlichen Verbraucher völlig unverständlich. Kaum ein Jurist
weiß, was im § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4
BGB-InfoV im Einzelnen steht, wenn er nicht zuvor in den Gesetzeswerken
nachschlägt. Der Verbraucher aber ist hiermit mehr als überfordert.
Gern. § 312 c BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen
aber in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich zur Verfügung zu stellen. Hierzu wäre es
zumindest erforderlich, den Verbraucher über den Inhalt der zitierten
Vorschriften zu informieren.

Offensichtlich haben Sie diesen Teil des Textes aus dem Mustertext der
Anlage 2 zur neuen BGB-InfoV entnommen. Unsere Mandantschaft würde sich
an der von Ihnen gewählten Belehrung deshalb nicht stören, wenn sie denn
wenigstens vollständig wäre. Tatsächlich aber sind für den Fristbeginn
auch die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312e Abs. 1 Satz 1
BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV Voraussetzung, wie dies in den
Ausfüllhinweisen zum Mustertext der BGB-InfoV auch deutlich
hervorgehoben wird. Eine insoweit unvollständige Information ist
jedenfalls unzulässig ( LG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2009
- 406 0 69/09 -)."

Bedenklich erscheint, dass auf der einen Seite bemängelt wird, die
Angabe der Paragrafen in der Widerrufsbelehrung sei unverständlich. Auf
der anderen Seite wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Abmahner
nicht abgemahnt hätte, wenn alle Paragrafen angegeben wären.

Es bleibt jetzt im Bereich der Spekulation, ob ein anderer Abmahner
nicht in jedem Fall abgemahnt hätte.
Allerdings ist es wichtig, das Muster für die Widerrufsbelehrung, so man
sie verwendet, genau inkl. aller notwendigen Einsetzungen zu übernehmen,
sonst droht eine Abmahnung.

Link zum Muster für die Widerrufsbelehrung
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html

===

BGB-InfoV-Abmahnungen Rücksendekosten

Was den Onlinehändler freut ist eine Klarstellung im Gesetz bezüglich
der Rücksendekosten. In Kürze wird der § 357 BGB Abs. 2 Satz 3
folgendermaßen geändert.

"Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem
Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich
auferlegt werden, wenn der Preis der zurücksendenden Sache einen Betrag
von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache
der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt
des Widerrufes noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte
Ware nicht der bestellten entspricht."

D.h. nur, wenn der Artikel den Wert von 40 Euro übersteigt und die Ware
ganz oder teilweise bezahlt ist, muss der Verkäufer die Rücksendekosten
übernehmen.

Links
http://www.wortfilter.de/News/news1012.html
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/04/17/neue-abmahnwelle-wegen-40-eur-klausel-nur-in-der-widerrufsbelehrung/
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/04/30/abmahnung-40-euro-klausel-meinung-diskussion/

===

eBay-Abmahnungen – Wertersatzklausel

Die Wertersatzklausel wurde bis ende letzten Jahres nicht abgemahnt,
jetzt allerdings wird auch diese abgemahnt.

Wir weisen nochmals darauf hin, dass die Wertersatzklausel in eBay und
ähnlichen Plattformen, in denen der Käufer den Kaufvertrag mit dem
letzten Klick abschließt, nicht eingesetzt werden darf.

Links

http://www.it-recht-kanzlei.de/wertersatzklausel-bei-ebay-wird-abgemahnt.html
http://www.it-recht-kanzlei.de/lgkarlsruhe-wertersatz.html
http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/neue-wiederrufsbelehrung-onlinehandel.html

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/4_W_148_07beschluss20071015.html
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_336.pdf
http://www.jurpc.de/rechtspr/20080020.htm

===

Fernabsatz – Wertersatzklausel

Es fragt sich weiter, ob der Wertersatz im Fernabsatz generell zulässig
ist, hier ein Auszug aus Art. 6 der EU-Richtlinie 97/7 zum Widerruf.

"Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines
Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung der Waren."

Letztlich bleibt nur abzuwarten, was der EuGH entscheidet, das AG Lahr
hat eine Anfrage an den EuGH gestellt.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1997L0007:20071225:DE:PDF
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/02/23/verbietet-der-eugh-wertersatz-fuer-nutzung-der-ware-waehrend-der-widerrufsfrist/

===

UWG – Werbung

Wir möchten unseren Abonnenten einen kleinen Hinweis zu einem uns
durchaus nützlichen PDF, das sich mit rechtssicherem Werben beschäftigt,
geben.

http://www.prs-law.de/fileadmin/user_upload/dokumente/rechtssicherwerben.pdf

===

MarkenG-Abmahnung Schnittpunkt

In einem Ausschnitt der Sendung Wiso vom 25.05.2009 im ZDF kam unter
anderem auch Rudolf Koch unser zweiter Vorsitzender und Verantwortlicher
für die Forschung zu Wort.

Link

Wiso vom 25.05. Einsprungpunkt: Frisörin mahnt ab oder 29:19 min
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/content/9602?inPopup=true

===
Disclaimer
Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir
übernehmen deshalb keine Haftung.

===
Impressum
Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712
V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de
Claus Müller, 1. Vorsitzender
Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd

Geschäftsstelle und Postadresse:
Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender
Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen

Verantwortlich für die Texte:
Claus Müller (Adresse siehe oben)

Redaktions-Fax: 0521-38093298
Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de
(fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen)

Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines)

Flyer: http://www.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf
Mitgliedsantrag: http://www.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf
Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de
===

Auflage:9455Stk.
 
» http://www.abmahnwelle.de/
 
«  zurück