Günther Jauch im Rätselheft
Wird ein Bildnis einer berühmten Person ohne jeglichen redaktionellen Beitrag in einer Zeitschrift abgebildet, kann wegen des geringen Informationswertes nicht von einer zeitgeschichtlichen Berichterstattung ausgegangen werden, so dass es der Einwilligung der abgebildeten Person bedarf.
Der BGH hatte vorliegend zu entscheiden, ob Günther Jauch Zahlungsansprüche wegen der Verwendung seines Bildnisses auf dem Titelblatt eines Rätselheftes zustehen. “Günther Jauch zeigt mit „Wer wird Millionär?” wie spannend Quiz sein kann“ heißt es in der Bildunterschrift. Die Vorinstanzen hatten einen Zahlungsanspruch abgelehnt, da es sich um eine Berichterstattung handeln würde und somit um ein Bildnis aus der Zeitgeschichte, welches auch ohne Einwilligung des Betroffenen abgebildet und verbreitet werden dürfte. Im vorliegenden Streit stellt der BGH jedoch das Persönlichkeitsrecht vor die Pressefreiheit. Der Begriff der „Zeitgeschichte“ orientiert sich nämlich maßgeblich anhand des Informationswertes der Abbildung und der dazugehörigen Berichterstattung. Gerade hier wird es problematisch, da fragliches Rätselheft jeglichen weiteren redaktionellen Beitrag entbehrt. Der Informationsgehalt ist deshalb derart in den Hintergrund getreten und beschränkt sich lediglich darauf einen Anlass zu schaffen den Werbe- und Imagewert des Abgebildeten zu nutzen oder auszunutzen. Günther Jauch steht demnach ein Zahlungsanspruch in Höhe der üblichen Vergütung zu. (BGH, Urteil vom 11.03.2009 – Az. I ZR 8/07)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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