Ein wichtiger Aspekt bei Mietverträgen!
Laut § 1096 Abs 1 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Mieter verpflichtet, die gemietete Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Dies bedeutet, dass der Mieter für Schönheitsreparaturen aufkommen muss, wenn diese während der Mietdauer erforderlich werden.
Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen: Wenn die Schönheitsreparaturen aufgrund von Abnutzung oder Alterung erforderlich werden, kann der Mieter nicht dazu verpflichtet werden, diese zu bezahlen. In diesem Fall muss der Vermieter die Kosten tragen (§ 1096 Abs 2 ABGB).
In einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 22. Oktober 2003 (5 Ob 146/03h) wurde festgestellt, dass der Mieter nicht für Schönheitsreparaturen aufkommen muss, wenn diese aufgrund von altersbedingter Abnutzung erforderlich werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auch durch den Mietvertrag oder andere Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter begründet werden kann.