Am Ende des Insolvenzverfahrens werden bestimmte Schulden nicht erlassen. Nach § 213 der Insolvenzordnung (IO) bleiben folgende Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen:
* Forderungen aus vorsätzlich begangenen Straftaten (§ 213 Abs 1 Z 1 IO)
* Forderungen aus unerlaubten Handlungen, die nach dem Strafgesetzbuch oder nach anderen Bundesgesetzen strafbar sind (§ 213 Abs 1 Z 2 IO)
* Forderungen aus Verbindlichkeiten, die durch eine Straftat im Sinne des § 163 StGB (Betrug) oder § 164 StGB (Untreue) begründet wurden (§ 213 Abs 1 Z 3 IO)
* Forderungen aus Verbindlichkeiten, die durch eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten eines Insolvenzverwalters oder eines Sachwalters begründet wurden (§ 213 Abs 1 Z 4 IO)
* Forderungen aus Verbindlichkeiten, die durch eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten eines Vorstandes oder eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft begründet wurden (§ 213 Abs 1 Z 5 IO)
Diese Ausnahmen sind im § 213 IO geregelt und dienen dem Schutz der Gläubiger und der Allgemeinheit vor unrechtlichen Handlungen.