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Welche Fristen gelten für eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter?

Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter unterliegt bestimmten Fristen, die im Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt sind. Gemäß § 30 Abs 2 MRG beträgt die Kündigungsfrist für Wohnräume mindestens 3 Monate, wenn der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.

Für Geschäftsräume gilt gemäß § 33 Abs 2 MRG eine Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Kündigungsfrist durch Vereinbarung im Mietvertrag verlängert werden kann (§ 30 Abs 3 MRG). In diesem Fall müssen jedoch beide Vertragspartner zustimmen.

Es gibt auch Ausnahmen von der ordentlichen Kündigung, wie zum Beispiel bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 30 Abs 1 MRG).



Quellen:
- Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG), BGBl. Nr. 520/1981
- OGH, 29.06.2011, 3 Ob 95/11x: "Die Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 30 Abs 2 MRG gilt auch für den Fall, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde."