Sehr geehrter Fragesteller,
Als Werbungskosten können alle Ausgaben abgesetzt werden, die objektiv im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen und subjektiv zur Förderung dieser Einkünfte gemacht wurden (§ 16 Abs. 1 EStG 1988).
Konkret können folgende Ausgaben als Werbungskosten abgesetzt werden:
* Berufliche Fort- und Weiterbildungen (z.B. Kurse, Seminare, Kongresse)
* Mitgliedsbeiträge in berufsständischen Organisationen
* Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Computer, Büromaterialien)
* Reisekosten (z.B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten)
* Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung von Arbeitskleidung
* Abgaben und Gebühren (z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage)
* Kosten für die Führung eines Arbeitszimmers (z.B. Miete, Stromkosten)
* Kosten für die Anschaffung von Fachliteratur
* Kosten für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen
Es ist jedoch zu beachten, dass die Ausgaben nachweisbar und belegbar sein müssen. Zudem müssen sie auch tatsächlich für die Erzielung von Einkünften verwendet worden sein.
Urteilshinweis: VwGH 28.5.1997, 95/13/0234
Ich hoffe, diese Antwort hilft Ihnen weiter. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.