Ein sehr interessantes Thema!
Wenn bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht werden, kann dies zu verschiedenen Konsequenzen führen. Im österreichischen Recht gibt es dafür den Begriff der "Täuschung" (§ 871 ABGB).
Gemäß § 871 Abs 1 ABGB kann ein Vertrag wegen Täuschung angefochten werden, wenn eine Partei durch arglistige Täuschung oder durch bloße Täuschung zur Eingehung des Vertrags bestimmt wurde.
Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn die eine Partei die andere absichtlich und mit dem Ziel, sie zu täuschen, falsche Angaben macht oder solche verschweigt (§ 871 Abs 2 ABGB). In diesem Fall kann der getäuschte Teil den Vertrag anfechten und Schadenersatz fordern.
Eine bloße Täuschung hingegen liegt vor, wenn die falschen Angaben ohne Absicht gemacht wurden, aber dennoch einen Einfluss auf den Vertragsabschluss hatten. In diesem Fall kann der getäuschte Teil den Vertrag nur anfechten, wenn er nachweislich ohne die Täuschung den Vertrag nicht geschlossen hätte (§ 871 Abs 3 ABGB).
Das Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seinem Urteil vom 25. April 2017 (6 Ob 43/17x) festgestellt, dass eine Täuschung auch durch Unterlassen von Angaben erfolgen kann, wenn diese für den Vertragsabschluss von Bedeutung waren.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Anfechtung wegen Täuschung innerhalb einer bestimmten Frist, nämlich binnen drei Jahren nach Kenntnis der Täuschung, erfolgen muss (§ 874 ABGB).