Während eines Insolvenzverfahrens wird das Gehalt des Arbeitnehmers, der bei einem insolventen Arbeitgeber beschäftigt ist, von der Insolvenzmasse getrennt und ist somit vorläufig gesichert.
Gemäß § 47 Abs 1 IO (Insolvenzordnung) sind Arbeitslöhne und sonstige Ansprüche der Arbeitnehmer, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, Insolvenzforderungen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch gegen den Insolvenzverwalter anmelden muss.
§ 47 Abs 2 IO bestimmt, dass die Arbeitslöhne und sonstigen Ansprüche der Arbeitnehmer, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, Masseforderungen sind. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch direkt gegen die Insolvenzmasse anmelden kann.
In beiden Fällen hat der Arbeitnehmer einen Vorzug vor anderen Gläubigern, da Arbeitslöhne und sonstige Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß § 46 IO vorrangig befriedigt werden müssen.
Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer während des Insolvenzverfahrens weiterhin sein Gehalt erhält, solange die Insolvenzmasse dazu in der Lage ist. Sollte die Insolvenzmasse nicht mehr in der Lage sein, die Löhne zu zahlen, kann der Arbeitnehmer sich an den Insolvenzausfallgeldfonds wenden, um seine offenen Löhne zu erhalten.