Die Berufsunfähigkeitsversicherung tritt ein, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Gebrechen seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und dadurch seine Erwerbsfähigkeit verloren hat.
Gemäß § 182 Abs 1 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) gilt eine Person als berufsunfähig, wenn sie infolge von Krankheit, Verletzung oder Gebrechen ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und dadurch ihre Erwerbsfähigkeit verloren hat.
Das bedeutet, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung eintritt, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Arbeit auszuüben und dadurch seine Erwerbsfähigkeit verloren hat.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht automatisch eintritt, sondern dass ein Antrag auf Leistung gestellt werden muss. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit erfüllt.