Eine Privatperson kann in Österreich Privatinsolvenz anmelden, wenn sie überschuldet und zahlungsunfähig ist. Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden einer Person höher sind als ihr Vermögen (§ 1 Abs 1 IO - Insolvenzordnung). Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Person nicht in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu bezahlen (§ 66 Abs 1 IO).
Weiterhin muss die Privatperson auch keine Aussicht haben, ihre Schulden innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren zu begleichen (§ 193 Abs 1 IO). Es ist jedoch zu beachten, dass die Privatinsolvenz nur dann angemeldet werden kann, wenn die Person nicht bereits in den letzten 10 Jahren eine Privatinsolvenz durchgeführt hat (§ 193 Abs 2 IO).
Es ist ratsam, vor der Anmeldung einer Privatinsolvenz einen Anwalt oder einen Insolvenzberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Anmeldung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Quellen:
- Insolvenzordnung (IO), BGBl. Nr. 337/1994
- Oberster Gerichtshof (OGH), Urteil vom 28.09.2011, 3 Ob 143/11x