Eine Frage, die viele Selbstständige interessiert!
Laut § 22 Abs 1 Z 1 EStG (Einkommensteuergesetz) gilt als selbstständig steuerpflichtig, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, die auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Das bedeutet, dass Sie als selbstständig steuerpflichtig gelten, wenn Sie:
* Eine Tätigkeit ausüben, die auf Dauer angelegt ist (d.h. nicht nur vorübergehend oder gelegentlich);
* Diese Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben (d.h. Sie haben das Ziel, einen Gewinn zu erzielen);
* Die Tätigkeit gewerblich oder beruflich ist (d.h. sie ist auf Erwerb ausgerichtet).
Ein wichtiger Aspekt ist auch, dass die Selbstständigkeit nicht nur von der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit abhängt, sondern auch von der Absicht, diese Tätigkeit auf Dauer auszuüben.
In diesem Zusammenhang ist auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 24.2.2010, 2007/13/0143, zu beachten, wonach die Selbstständigkeit nicht nur von der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit abhängt, sondern auch von der Absicht, diese Tätigkeit auf Dauer auszuüben.