Ein Testament gilt als rechtswirksam, wenn es den formalen Anforderungen des § 579 Abs. 1 ABGB entspricht. Dies bedeutet, dass das Testament:
1. von der testierenden Person selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein muss;
2. eine klare und bestimmte Erklärung über die Vererbung des Vermögens enthält;
3. keine unklaren oder widersprüchlichen Bestimmungen enthält;
4. von zwei Zeugen unterschrieben wurde, die bei der Errichtung des Testaments anwesend waren.
Darüber hinaus muss das Testament auch materiell wirksam sein, d.h. die testierende Person muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testamentfähig gewesen sein und ihr freier Wille nicht beeinträchtigt worden sein.
In Österreich gibt es keine Pflicht, ein Testament notariell zu beurkunden. Es reicht aus, wenn das Testament handschriftlich errichtet und von zwei Zeugen unterschrieben wird.
Quellen:
§ 579 ABGB
OGH 24.06.1997, 3 Ob 115/97x