Ein Mieter darf die Miete wegen Mängeln, wie zum Beispiel Schimmel, mindern, wenn diese Mängel die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen und der Vermieter trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist Abhilfe schafft.
Gemäß § 1096 Abs 1 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Mieter die Miete mindern, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Der Mangel muss jedoch nicht unbedingt so erheblich sein, dass die Mietsache völlig unbrauchbar wird. Es genügt, wenn die Benutzung der Mietsache wesentlich erschwert wird.
In einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 24. März 2004, 5 Ob 123/03x, wurde entschieden, dass ein Mieter berechtigt ist, die Miete zu mindern, wenn die Wohnung Schimmel aufweist und der Vermieter trotz Aufforderung keine Abhilfe schafft.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Mieter vor einer Mietminderung den Vermieter schriftlich auffordern muss, den Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Erst wenn der Vermieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann der Mieter die Miete mindern.