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Unter welchen Umständen darf eine Versicherung einen Vertrag kündigen?

Eine Versicherung darf einen Vertrag unter bestimmten Umständen kündigen. Diese Umstände sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.

Gemäß § 16 Abs 1 VVG kann die Versicherung den Vertrag kündigen, wenn der Versicherungsnehmer eine wesentliche Pflicht verletzt hat, insbesondere wenn er eine geforderte Erklärung oder Auskunft nicht erteilt oder eine geforderte Handlung nicht vornimmt.

Des Weiteren kann die Versicherung den Vertrag kündigen, wenn der Versicherungsnehmer eine strafbare Handlung begangen hat, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag steht (§ 16 Abs 2 VVG).

Weiters kann die Versicherung den Vertrag kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für sie unzumutbar wird, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsgesellschaft arglistig getäuscht hat oder wenn die Gefahr, gegen die versichert ist, wesentlich erhöht wurde (§ 17 VVG).

Es ist jedoch zu beachten, dass die Kündigung nur unter Einhaltung bestimmter Fristen und Formvorschriften möglich ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Versicherungsnehmer zugehen (§ 18 VVG).

Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 25.04.2007, 7 Ob 23/07f: "Die Kündigung eines Versicherungsvertrags durch die Versicherungsgesellschaft wegen Verletzung einer wesentlichen Pflicht durch den Versicherungsnehmer setzt voraus, dass die Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt und die Versicherungsgesellschaft diese Pflichtverletzung auch nachgewiesen hat."