Ein Vermieter darf die Miete unter bestimmten Umständen erhöhen. Gemäß § 1096 Abs 1 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Vermieter die Miete erhöhen, wenn sich die Umstände, die für die Festsetzung der ursprünglichen Miete maßgeblich waren, ändern. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
* Die Lebenshaltungskosten steigen (§ 1096 Abs 2 ABGB)
* Die Miete für vergleichbare Wohnungen in derselben Gegend erhöht wird (§ 1096 Abs 3 ABGB)
* Der Vermieter Investitionen in das Mietobjekt tätigt, die zu einer Verbesserung der Wohnqualität führen (§ 1097 ABGB)
* Der Mieter den Mietvertrag verlängert oder die Mietdauer verlängert wird (§ 1098 ABGB)
Es ist jedoch zu beachten, dass die Miete nicht willkürlich erhöht werden darf. Der Vermieter muss eine angemessene und begründete Miete fordern, die sich an den örtlichen Marktverhältnissen orientiert.
Das Oberlandesgericht Wien hat in seinem Urteil vom 25. Juni 2009 (3 R 144/09a) festgestellt, dass eine Miete nur dann erhöht werden darf, wenn die Änderung der Umstände eine Erhöhung der Miete rechtfertigt.
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