Eine fristlose Kündigung kann von einem Arbeitgeber nur unter bestimmten Umständen ausgesprochen werden. Gemäß § 27 Abs 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) kann ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer:
* seine Arbeitspflichten grob verletzt hat (z.B. Arbeitsverweigerung, Diebstahl, Betrug);
* sich eines Verbrechens oder Vergehens gegen den Arbeitgeber oder einen anderen Arbeitnehmer schuldig gemacht hat;
* sein Verhalten außerhalb des Dienstes so beeinträchtigt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird (z.B. wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder einen anderen Arbeitnehmer bedroht oder beleidigt);
* sich weigert, eine ihm von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde auferlegte Pflicht zu erfüllen.
Das Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seinem Urteil vom 27. April 2005 (9 ObA 45/05x) festgestellt, dass ein wichtiger Grund auch dann vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer wiederholt und trotz Abmahnung gegen seine Arbeitspflichten verstößt.
Es ist jedoch zu beachten, dass die fristlose Kündigung nur als ultima ratio anzusehen ist und dass der Arbeitgeber vorher alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben muss, um den Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Auskunft ist und es immer ratsam ist, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, wenn Sie spezifische Fragen oder Probleme haben.