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Unter welchen Bedingungen kann das Finanzamt eine Steuerprüfung anordnen?

Das Finanzamt kann eine Steuerprüfung anordnen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 147 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann das Finanzamt eine Steuerprüfung anordnen, wenn

* begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung bestehen,
* die Abgabepflichtige ihre Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat,
* eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen zu erwarten ist oder
* die Prüfung zur Sicherung der Abgabeneinnahmen erforderlich ist.

Darüber hinaus kann das Finanzamt auch eine Steuerprüfung anordnen, wenn es auf Grund von Auskünften Dritter oder von Ergebnissen von anderen Verwaltungsbehörden Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Abgabenerklärung hat (§ 147 Abs. 2 BAO).

Es ist auch zu beachten, dass das Finanzamt bei der Anordnung einer Steuerprüfung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit zu beachten hat. Dies bedeutet, dass die Steuerprüfung nur angeordnet werden darf, wenn sie erforderlich ist und nicht unverhältnismäßig in die Rechte des Abgabepflichtigen eingreift (VwGH 2002/14/0081).

Daniel Schwarzl, LL.M.

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Erbrecht, Strafrecht