Ja, in Österreich kann man ein Erbe ausschlagen. Dies ist im § 553 Abs 1 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt, wonach der Erbe das Erbrecht ablehnen kann.
Die Ablehnung des Erbrechts muss schriftlich erfolgen und binnen vier Wochen nach Kenntnisnahme von der Erbschaft erklärt werden. Diese Frist beginnt mit der Kenntnisnahme von der Erbschaft und nicht mit der Kenntnisnahme von der Ablehnungsmöglichkeit (OGH 14.09.1983, 3 Ob 11/83).
Die Folgen der Erbausschlagung sind:
* Der Ausschlagende verliert jeglichen Anspruch auf das Erbe.
* Die Erbschaft geht auf die nächsten Erben über, wenn es solche gibt.
* Der Ausschlagende haftet nicht für die Schulden des Erblassers.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Ablehnung des Erbrechts nur wirksam ist, wenn sie vor der Annahme des Erbrechts erfolgt. Wenn der Erbe bereits das Erbe angenommen hat, kann er es nicht mehr ablehnen (§ 554 ABGB).