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In welchen Fällen darf ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann gemäß § 15 Abs 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) verlängert werden, wenn zwischen den Vertragsparteien ein neuer befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.

Eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist jedoch nur zulässig, wenn sie auf Grund eines sachlichen Grundes erfolgt. Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn die Befristung des Arbeitsvertrags durch einen objektiv begründeten Anlass gerechtfertigt ist. Solche Gründe können z.B. die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, die Übernahme einer bestimmten Aufgabe oder die Bewältigung eines besonderen Arbeitsanfalls sein.

Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Befristung. In diesem Fall gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 15 Abs 3 AVRAG).

Es ist zu beachten, dass die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nur einmal zulässig ist. Eine weitere Verlängerung ohne sachlichen Grund ist nicht möglich (§ 15 Abs 2 AVRAG).

Das Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seinem Urteil vom 25.4.2007, 9 ObA 34/07x, festgestellt, dass eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.