Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Homeoffice, wenn er gesundheitliche Bedenken hat. Nach § 18 Abs 1 ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Wenn ein Arbeitnehmer jedoch gesundheitliche Bedenken hat, kann er nach § 82 Abs 2 ASchG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) den Arbeitgeber auffordern, ihm geeignete Vorkehrungen zu treffen, um seine Gesundheit am Arbeitsplatz zu schützen.
In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit anregen, im Homeoffice zu arbeiten, wenn dies seiner Meinung nach geeignet ist, seine Gesundheit zu schützen. Der Arbeitgeber muss dann prüfen, ob dies möglich und zumutbar ist.
Es gibt jedoch keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Homeoffice zu gewähren, wenn er gesundheitliche Bedenken hat. Die Entscheidung, ob Homeoffice möglich ist, liegt letztlich beim Arbeitgeber.