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Haben Kinder immer Anspruch auf einen Pflichtteil?

Ein wichtiger Aspekt im österreichischen Erbrecht!

Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf einen Pflichtteil nach § 764 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und soll sicherstellen, dass Kinder zumindest einen Teil des Vermögens ihres Erblassers erhalten.

Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen Kinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Zum Beispiel:

* Wenn das Kind gegen den Erblasser oder dessen nächste Angehörige ein Verbrechen begangen hat (§ 765 ABGB).
* Wenn das Kind den Erblasser oder dessen nächste Angehörige geschädigt oder beleidigt hat (§ 766 ABGB).
* Wenn das Kind enterbt wurde und der Erblasser dies in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich festgelegt hat (§ 767 ABGB).

In diesen Fällen kann das Kind keinen Pflichtteil beanspruchen.

Quellen:

* § 764 ABGB: "Die Kinder haben Anspruch auf den Pflichtteil, welcher die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt."
* § 765 ABGB: "Hat ein Kind gegen den Erblasser oder dessen nächste Angehörige ein Verbrechen begangen, so ist es des Pflichtteils verlustig."
* § 766 ABGB: "Hat ein Kind den Erblasser oder dessen nächste Angehörige geschädigt oder beleidigt, so kann der Erblasser es des Pflichtteils entziehen."
* § 767 ABGB: "Der Erblasser kann ein Kind enterben, wenn er dies in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich festsetzt."