Das Trennungsjahr ist in Österreich keine absolute Pflicht bei einer Scheidung. Gemäß § 55 Abs 1 EheG (Ehegesetz) kann ein Ehepaar nur dann geschieden werden, wenn die Ehe zerrüttet ist. Die Zerrüttung wird vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens sechs Monaten getrennt leben und einer von ihnen die Scheidung beantragt.
Das Trennungsjahr wird jedoch in bestimmten Fällen als Voraussetzung für die Scheidung angesehen. Sofern die Ehegatten nicht einvernehmlich die Scheidung beantragen, muss der Antragsteller nachweisen, dass die Ehe tatsächlich zerrüttet ist. In diesem Fall kann das Gericht die Scheidung ablehnen, wenn die Ehegatten noch nicht mindestens ein Jahr getrennt leben (§ 55 Abs 2 EheG).
In seinem Urteil vom 22. Juni 2011 (10 Ob 51/11x) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) festgestellt, dass das Trennungsjahr lediglich eine Vermutungsregel darstellt und nicht zwingend erforderlich ist. Es genügt, wenn die Ehegatten nachweislich getrennt leben und die Ehe tatsächlich zerrüttet ist.
Quellen:
* Bundesgesetz über die Ehe (Ehegesetz), BGBl. Nr. 144/1938
* Oberster Gerichtshof (OGH), Urteil vom 22. Juni 2011, 10 Ob 51/11x