Eine Geschwindigkeitsüberschreitung gilt in Österreich als grobe Ordnungswidrigkeit, wenn sie um mehr als 30 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt (§ 99 Abs 3a StVO). Dieser Wert gilt für alle Straßen, außer für Autobahnen, wo eine Überschreitung von mehr als 40 km/h erforderlich ist (§ 99 Abs 3b StVO).
Quelle:
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2020.