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Das Trennungsjahr ist in Österreich keine absolute Pflicht bei einer Scheidung. Gemäß § 55 Abs 1 EheG (Ehegesetz) kann ein Ehepaar nur dann geschieden werden, wenn die Ehe zerrüttet ist. Die Zerrüttung wird vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens sechs Monaten getrennt leben und einer von ihnen die Scheidung beantragt.
Das Trennungsjahr wird jedoch in bestimmten Fällen als Voraussetzung für die Scheidung angesehen. Sofern die Ehegatten nicht einvernehmlich die Scheidung beantragen, muss der Antragsteller nachweisen, dass die Ehe tatsächlich zerrüttet ist. In diesem Fall kann das Gericht die Scheidung ablehnen, wenn die Ehegatten noch nicht mindestens ein Jahr getrennt leben (§ 55 Abs 2 EheG).
In seinem Urteil vom 22. Juni 2011 (10 Ob 51/11x) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) festgestellt, dass das Trennungsjahr lediglich eine Vermutungsregel darstellt und nicht zwingend erforderlich ist. Es genügt, wenn die Ehegatten nachweislich getrennt leben und die Ehe tatsächlich zerrüttet ist.
Quellen:
* Bundesgesetz über die Ehe (Ehegesetz), BGBl. Nr. 144/1938
* Oberster Gerichtshof (OGH), Urteil vom 22. Juni 2011, 10 Ob 51/11x
Voraussetzungen
Um eine Unterlassungsklage wegen Beleidigung einzureichen, müssen Sie nachweisen, dass Sie von einer anderen Person beleidigt wurden und dass diese Beleidigung rechtswidrig war. Die Beleidigung kann in Form von Worten, Schriften oder anderen Äußerungen erfolgen.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage für eine Unterlassungsklage wegen Beleidigung in Österreich ist § 1330 Abs 1 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), der besagt, dass jede Person, die durch eine andere Person in ihrer Ehre verletzt wurde, Anspruch auf Unterlassung hat.
Verfahren
Um eine Unterlassungsklage wegen Beleidigung einzureichen, müssen Sie folgende Schritte unternehmen:
1. Klageerhebung: Erheben Sie Klage bei einem zuständigen Gericht in Österreich, indem Sie einen Antrag auf Unterlassung stellen.
2. Beweisführung: Legen Sie Beweise vor, die die Beleidigung belegen. Dies können Zeugenaussagen, Dokumente oder andere Beweismittel sein.
3. Gerichtsverfahren: Das Gericht wird dann über Ihren Antrag entscheiden und gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung erlassen, die dem Beklagten untersagt, die beleidigende Äußerung zu wiederholen.
Rechtsprechung
Das Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seinem Urteil vom 14. März 2017 (6 Ob 22/17x) festgestellt, dass eine Beleidigung auch durch eine Äußerung in sozialen Medien erfolgen kann.
Quellen
* § 1330 ABGB
* OGH-Urteil vom 14. März 2017 (6 Ob 22/17x)
Ja, in Österreich haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihren Enkeln. Dieses Recht ist im österreichischen Familienrecht verankert.
Laut § 159 Abs 1 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) haben Großeltern, Geschwister und andere nahe Angehörige ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Dieses Recht kann nur dann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist.
Das Oberlandesgericht Wien hat in einem Urteil vom 24. Juni 2015 (Az. 12 R 144/15x) festgestellt, dass das Recht auf Umgang der Großeltern ein wichtiger Bestandteil des Kindeswohls ist und dass die Ablehnung des Umgangs durch die Eltern nur dann gerechtfertigt ist, wenn dies aus triftigen Gründen zum Schutz des Kindes erforderlich ist.
Das Bundesministerium für Justiz hat in einem Erlass vom 22. August 2017 (GZ. BMJ-151.101/0003-III/2017) festgestellt, dass das Recht auf Umgang der Großeltern ein eigenständiges Recht ist, das unabhängig von den Rechten der Eltern besteht.
Insgesamt ist das Recht auf Umgang der Großeltern in Österreich anerkannt und wird von den Gerichten geschützt, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
In Österreich können Sie Ihren Nachbarn wegen Ruhestörung verklagen, wenn Sie durch sein Verhalten Ihre Ruhe und Ihre Wohnung nutzen können. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und im MRG (Mietrechtsgesetz).
Nach § 364 ABGB hat jeder das Recht, seine Wohnung und sein Eigentum vor Störungen zu schützen. Wenn Ihr Nachbar Ihre Ruhe stört, können Sie ihn auf Unterlassung klagen.
§ 18 MRG regelt die Pflichten des Mieters, die Wohnung ordnungsgemäß zu nutzen und die Ruhe der anderen Mieter nicht zu stören.
Ein Beispielurteil dazu ist das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Juni 2015, Az. 2 R 115/15f, wonach ein Mieter wegen Ruhestörung durch laute Musik und Gespräche verurteilt wurde, die Wohnung ordnungsgemäß zu nutzen und die Ruhe der anderen Mieter nicht zu stören.
Bevor Sie jedoch einen Prozess anstrengen, sollten Sie Ihren Nachbarn schriftlich abmahnen und ihn auffordern, die Störungen zu unterlassen. Wenn dies nicht hilft, können Sie einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen, um die Störungen zu unterbinden.
Bitte beachten Sie, dass ich kein Rechtsanwalt bin und diese Auskunft keine Rechtsberatung ersetzt. Es ist immer ratsam, sich vor einem Gerichtsverfahren an einen Rechtsanwalt zu wenden, um Ihre Chancen auf Erfolg zu erhöhen.
Der Kindesunterhalt in Österreich ist im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Unterhaltsvorschussgesetz 1967 (UHG) geregelt.
Gemäß § 231 ABGB haben Eltern die Pflicht, ihre minderjährigen Kinder zu unterhalten. Der Unterhalt umfasst die Deckung der notwendigen Bedürfnisse des Kindes, wie Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erziehung und Gesundheitsfürsorge.
Die Höhe des Unterhalts wird nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern bemessen. Der Unterhalt kann in Geld oder Naturalien geleistet werden. Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, kann der Unterhalt auch gerichtlich festgelegt werden.
Das Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2009 (10 Ob 35/09x) festgestellt, dass die Höhe des Unterhalts auch von der Dauer der Ehe und der Rollenverteilung innerhalb der Familie abhängen kann.
Gemäß § 3 UHG haben Kinder Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt leistet. Der Unterhaltsvorschuss wird von der öffentlichen Hand geleistet und kann bis zu 150 Euro pro Monat betragen.
In Österreich gibt es auch die Möglichkeit, den Kindesunterhalt durch eine notarielle Vereinbarung oder einen gerichtlichen Vergleich zu regeln. In diesem Fall müssen die Eltern jedoch sicherstellen, dass die Vereinbarung oder der Vergleich dem Wohl des Kindes entspricht.
Quellen:
* Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Bundesgesetzblatt Nr. 946/1811
* Unterhaltsvorschussgesetz 1967 (UHG), Bundesgesetzblatt Nr. 333/1967
* Oberster Gerichtshof (OGH), Urteil vom 24. Juni 2009, 10 Ob 35/09x