Der Kindesunterhalt in Österreich ist im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Unterhaltsvorschussgesetz 1967 (UHG) geregelt.
Gemäß § 231 ABGB haben Eltern die Pflicht, ihre minderjährigen Kinder zu unterhalten. Der Unterhalt umfasst die Deckung der notwendigen Bedürfnisse des Kindes, wie Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erziehung und Gesundheitsfürsorge.
Die Höhe des Unterhalts wird nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern bemessen. Der Unterhalt kann in Geld oder Naturalien geleistet werden. Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, kann der Unterhalt auch gerichtlich festgelegt werden.
Das Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2009 (10 Ob 35/09x) festgestellt, dass die Höhe des Unterhalts auch von der Dauer der Ehe und der Rollenverteilung innerhalb der Familie abhängen kann.
Gemäß § 3 UHG haben Kinder Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt leistet. Der Unterhaltsvorschuss wird von der öffentlichen Hand geleistet und kann bis zu 150 Euro pro Monat betragen.
In Österreich gibt es auch die Möglichkeit, den Kindesunterhalt durch eine notarielle Vereinbarung oder einen gerichtlichen Vergleich zu regeln. In diesem Fall müssen die Eltern jedoch sicherstellen, dass die Vereinbarung oder der Vergleich dem Wohl des Kindes entspricht.
Quellen:
* Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Bundesgesetzblatt Nr. 946/1811
* Unterhaltsvorschussgesetz 1967 (UHG), Bundesgesetzblatt Nr. 333/1967
* Oberster Gerichtshof (OGH), Urteil vom 24. Juni 2009, 10 Ob 35/09x